Über uns

Unser Unternehmen ist ein Familien-geführter mittelständischer Entsorgungs-Fachbetrieb mit einem über Generationen gewachsenen Erfahrungsschatz. Der verkehrgünstige Standort neben dem Singener Umschlagbahnhof (Hupac) entspricht allen gültigen strengen Umweltauflagen.

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag

07:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:45 Uhr

Freitag

07:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr

Kontakt

DILSE Rohstoffhandel GmbH
Zum Umschlagbahnhof 10
78224 Singen

+49 (0) 77 31 - 6 31 21

+49 (0) 77 31 - 6 03 81

DE
Haben Sie eine Frage? +49 (0) 77 31 - 6 31 21

AGB

1. Geltung der Bedingungen

Die nachstehenden Bedingungen liegen sämtlichen, auch den zukünftigen Ankäufen von zur Entsorgung zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die gelieferten oder übernommenen Stoffe vorbehaltlos annehmen.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. An uns gerichtete Angebote sind für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wir behalten uns vor, Zusagen über zukünftig zu übernehmende Abfälle nach freiem Ermessen zurückzunehmen, falls der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter gegen die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt.

3. Gegenstand des Verwertungs-/Entsorgungsvertrages

Bei Zustandekommen des Verwertungs-/Entsorgungsvertrages werden wir als Dritter gemäß § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) mit der Erfüllung der Entsorgungspflichten des Auftraggebers, insbesondere nach §§ 5 Abs. 2 und 11 Abs. 1 KrW-/AbfG, für die übernommenen Abfälle beauftragt, soweit nicht Überlassungs- oder Andienungspflichten entgegenstehen. Wir verpflichten uns, ggf. unter Einschaltung eines geeigneten Dritten (Nach- oder Subunternehmer) die von dem Auftraggeber übernommenen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Die Entsorgung von Abfällen umfasst jeweils nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung die Gestellung von Behältnissen zum Einsammeln von Abfällen sowie deren Beförderung, Behandeln, Lagern oder Ablagern entsprechend den jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Lieferanten oder Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

4. Bedingungen für die Anlieferung und die Übernahme von Metallen, Mischschrotten und sonstigen Abfällen zur Verwertung/Entsorgung

  1. Bei Abfällen, für die ein Entsorgungsnachweis nach der Nachweisverordnung zu führen ist, hat der Lieferant oder Auftraggeber die Verantwortliche Erklärung über die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart anzugeben.
  2. Der Auftraggeber hat uns in jedem Einzelfall die Anlieferung schriftlich anzuzeigen und unter eindeutiger Angabe der Herkunft und des Abfallerzeugers zu deklarieren. Die schriftliche Anzeige erfolgt auf einem von uns vorgelegten und vom Auftraggeber zu unterzeichnenden Formblatt, das gleichzeitig Grundlage der Rechnungserstellung wird.
  3. Eine Übernahmeverpflichtung unsererseits besteht nur nach Vorlage der unter 1 und 2 genannten Dokumente.
  4. Haben wir die Abholung und die Beförderung von Abfällen vom Geschäftssitz des Auftraggebers oder von einem anderen uns vom Auftraggeber mitgeteilten Ort vertraglich übernommen, hat uns der Auftraggeber die zur vertragsgemäßen Durchführung der Entsorgung bestimmten Abfälle in dafür geeigneten Behältnissen entsprechend der in den unter 1 und 2 genannten Dokumenten genannten Art und Zusammensetzung zur Übernahme bereitzustellen. Haben wir auch die Gestellung der Container übernommen, erfolgt der Abtransport der befüllten Container im Wechsel mit leeren Containern oder unter Wiederaufstellung vor Ort nach vorheriger Entleerung in einer Entsorgungsanlage. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Aufstellung und Befüllung der Behältnisse entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Der Auftraggeber nimmt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Behältnisse wahr. Er ist zur Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessungen der Behältnisse sowie zu deren pfleglicher Behandlung verpflichtet. Insbesondere findet eine wie auch immer geartete Behandlung (Verbrennung, Einstampfung, Einschlämmung u.a.) der dem Behältnis zugeführten Stoffe nicht statt; daraus entstehende Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigung der von uns im Rahmen des Entsorgungsvertrages zur Verfügung gestellten Behältnisse.
  5. Werden die Abfälle durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten zur Übernahme zu unserem Betriebssitz angeliefert, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorschriften und ggf. behördliche Anordnungen betreffend den Transport der Abfälle eingehalten werden. Für die Übernahme der an unseren Betriebssitz angelieferten Abfälle gelten im übrigen die Vorschriften unserer Betriebsordnung sowie unsere Annahmebedingungen, die im Eingangsbereich unserer Anlage zur Einsichtnahme aushängen und die wir Ihnen auf Wunsch übersenden.
  6. Von der Übernahme durch uns sind ausgeschlossen: – schadstoffhaltige flüssige besondere überwachungsbedürftige Abfälle – PCB-haltige Abfälle – radioaktive Abfälle – Sprengstoffe oder Sprengstoffe enthaltende Abfälle – ölverunreinigte Betriebsmittel und Schmierstoffe – Nachtspeicheröfen – bei Anlieferung zu unseren Betriebssitz außerdem die in der Betriebsordnung und unseren Annahmebedingungen genannten Abfälle.

5. Mängelfeststellung und Eigentumsübergang

  1. Das Gewicht bzw. die Menge der Abfälle, die Abfallart sowie deren Beschaffenheit werden bei Anlieferung zu unserem Betriebssitz durch uns in Absprache mit dem Auftraggeber verbindlich festgestellt.
  2. Der die Übernahme beantragende Auftraggeber erklärt mit Unterzeichnung der Dokumente zu 4.1 und 4.2, Eigentümer der Abfälle oder Beauftragter des Eigentümers zu sein. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den Abfällen mit Abschluss der Verwiegung an unserem Betriebssitz auf uns übergeht. Die zur Eigentumsübertragung erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Abfallanlieferer bis zur Entleerung des Anlieferfahrzeugs an der Kippstelle auf unserem Betriebssitz im Besitz der Abfälle bleiben soll aufgrund eines Verwahrungs- oder Beförderungsvertrages, der gleichzeitig mit dem Entsorgungsvertrag und als dessen Bestandteil mit uns vereinbart und geschlossen wird. Vom Eigentumsübergang sind die Abfälle ausgeschlossen, deren Annahme durch uns nach Ziffer 4.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn die Abfälle die von uns vorgenommenen Sicht- oder Eingangskontrollen unbeanstandet durchlaufen haben.

6. Preise und Zahlungen

  1. Die von uns gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Entsorgungsleistungen werden auf der Grundlage der bei der Anlieferung ermittelten Menge bzw. des Gewichts uns der stofflichen Eigenschaften der Abfälle berechnet. Vergütungen für die Anlieferungen von Metallen und Mischschrott werden auf der Grundlage der bei der Anlage ermittelten Mengen nach den jeweiligen Monats- oder Tagespreisen berechnet. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  3. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers – auch entgegen dessen ausdrücklicher Bestimmung im Einzelfall – zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen; in einem solchen Fall werden wir den Auftraggeber unverzüglich über die Art der erfolgten Verrechnung schriftlich informieren. Der Auftraggeber ist seinerseits nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  4. Mit Zugang der ersten Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Ab Verzugseintritt ist die Rechnung mit 2% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, sofern wir nicht einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Verzugsschaden nachweisen. Des weiteren sind wir berechtigt, dem Auftraggeber für jedes Mahnschreiben Kosten in Höhe von 2,50 EUR in Rechnung zu stellen.
  5. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich Widerspruch gegen die Richtigkeit der von uns erstellten Rechnung, so gilt diese Rechnung als genehmigt. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber in jeder Rechnung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs ausdrücklich hinzuweisen.
  6. Von uns zu entrichtende Vergütungen bezahlen wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im übrigen im gesetzlichen Umfang zu.

7. Haftung

  1. Wir haften dem Auftraggeber für sämtliche Schäden, die auf der Verletzung von gegenüber dem Auftraggeber bestehenden vertraglichen, vor- oder nachvertraglichen Pflichten beruhen und die vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns verursacht wurden.
  2. Wir haften dem Auftraggeber des weiteren nur für typisch vorhersehbare Schäden, sofern diese entweder auf der Verletzung von gegenüber dem Auftraggeber bestehenden wesentlichen Vertragspflichten beruhen und vorsätzlich oder fahrlässig von einem unserer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden oder aber auf der Verletzung von sonstigen gegenüber dem Auftraggeber bestehenden vertraglichen Pflichten beruhen und vorsätzlich oder grob fahrlässig von einem unserer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die uns gegenüber aufgrund von Schäden geltend gemacht werden, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter verursacht hat.
  4. Der Auftraggeber haftet in unbeschränkter Höhe für sämtliche Schäden, die auf einer Anlieferung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten von solchen Abfällen beruhen, deren Identität mit den in den Dokumenten nach 4.1 und 4.2 deklarierten Abfällen nicht gegeben und/oder deren Übernahme durch uns ausgeschlossen ist. Für Verluste und Beschädigungen der zur Verfügung gestellten Behältnisse gilt Ziffer 4.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8. Rücktritt

  1. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber:
    1. öffentlich-rechtliche Bestimmungen für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material an unserem Betriebssitz nicht beachtet,
    2. vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen zuwiderhandelt,
    3. über Eigenschaften oder die Herkunft von übernommenen oder zur Übernahme vorgesehenen Material falsche Angaben macht,
    4. sich mit der Anlieferung von Material oder der Zahlung in Verzug befindet und die entsprechenden Vertragspflichten nicht innerhalb einer von uns zu setzenden Nachfrist erfüllt, welche mit der Erklärung verbunden ist, dass die Durchführung der Leistungen nach Fristablauf abgelehnt oder ausgesetzt wird.
  2. die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluss durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung usw.) unzulässig oder unzumutbar wird,
  3. durch die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material vor Vertragsschluss nicht bekannte, mehr als nur unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das bei uns beschäftigte Personal oder unsere Anlagen oder auf Personal bzw. Anlagen von uns beauftragter Dritter zu befürchten sind und diesen Auswirkungen nicht mit zumutbaren Mitteln entgegengewirkt werden kann,
  4. uns durch einen der in Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Zurückweisungsgründe die Erfüllung unserer Vertragspflichten dauerhaft unmöglich wird.
  5. Treten wir aus Gründen, die sich auf die Art und Beschaffenheit der Abfälle beziehen, ganz oder teilweise von einem mit dem Auftraggeber geschlossenen Entsorgungsvertrag zurück, so ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Verlangen sämtliche Abfälle, die auf der Grundlage des entsprechenden Entsorgungsvertrages durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten angeliefert wurden, zurückzunehmen, soweit dies nicht unmöglich oder unzumutbar ist. Im übrigen gelten die gesetzlichen Rücktrittsregelungen.

9. Zurückweisung

  1. Wir sind berechtigt, die Anlieferung und die Übernahme von Material vorübergehend, d.h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse ganz oder teilweise zurückzuweisen, wenn
    1. aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen - insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften - eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist,
    2. in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung - insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenz- oder des Vergleichsverfahrens - eintritt und hierdurch unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden,
    3. bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, sofern uns die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
  2. Liegen die in Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichneten Gründe vor, können wir, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, die Anlieferung und Übernahme zurückweisen.
  3. Wir sind zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers Material ohne vorherige Terminabsprache oder entgegen einer solchen angeliefert wird.
  4. Sofern wir von unserem Recht zur Zurückweisung Gebrauch machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von der Zurückweisung betroffenen und bereits zu unserem Betriebssitz angelieferten Abfälle zurückzunehmen.
  5. Sofern die Zurückweisung auf Umständen beruht, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter verursacht hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die uns durch diese Zurückweisung entstehen.
  6. Werden die zu einer Zurückweisung führenden Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungstermin, welcher dem Auftraggeber eine geordnete Anlieferungsdisposition ermöglicht.

10. Folgen des Rücktritts und der Zurückweisungh

Treten wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber verpflichtet, angeliefertes oder von uns bereits übernommenes Material zurückzunehmen. Satz 1 gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten Materials durch uns entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Schlussbestimmungen

  1. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Regelungen der vorstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt.
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